deutsch

Reise-Storno-Schutzversicherung

Mit unserer Stornoversicherung sind Sie gegen Ausfall (Krankheit, anderweitige Verhinderungen) finanziell abgesichert.
Sollten Sie einen gebuchten Hotelaufenthalt verspätet bzw. gar nicht antreten oder frühzeitig abbrechen, fallen die üblichen Stornogebühren an. Daher empfehlen wir dringend den Abschluss unserer Reisestorno-Versicherung, damit diese für Sie die entstandenen Spesen und Kosten übernimmt.

Die Reise-Storno-Versicherung ist gleichzeitig mit der Buchung abzuschließen.
Bei nachträglichem Abschluss besteht der Versicherungsschutz erst ab dem 10. Tag nach Einzahlung Prämie.
  • unerwartete schwere Erkrankung* (vom Arzt bestätigte Reiseunfähigkeit) des versicherten Gastes, schwere unfallbedingte Körperverletzung, Impfunverträglichkeit oder Tod;
  • Lockerung von implantierten Gelenken;*
  • unerwartete schwere Erkrankung*, schwere unfallbedingte Körperverletzung oder Tod (auch Selbstmord) eines Familienangehörigen, wenn dadurch die Anwesenheit des Gastes dringend erforderlich ist;
  • Schwangerschaft, wenn diese nach Reisebuchung festgestellt wird oder Schwangerschaftskomplikationen bis einschließlich der 35. Schwangerschaftswoche*;
  • bedeutender Sachschaden am Eigentum des Gastes am Wohnort infolge eines Elementarereignisses (z.B. Feuer, Hochwasser, Sturm) oder Straftat eines Dritten, der seine Anwesenheit erforderlich macht;
  • unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung des Gastes durch den Arbeitgeber;
  • Einberufung zum Militär- oder Zivildienst des Gastes, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung;
  • Einreichung der Scheidungsklage vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner;
  • Auflösung der Lebensgemeinschaft (gleiche Meldeadresse seit 6 Monaten) durch Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes vor der gemeinsamen Reise der Lebensgefährten;
  • Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen Abschlussprüfung einer mindestens 3jährigen Schulausbildung unmittelbar vor Reisetermin einer vor der Prüfung gebuchten, versicherten Reise;
  • Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung des Gastes nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
  • Covid-19 und Versicherungsdeckung: Informationen hier >>>
* Medizinisch begründete Versicherungsfälle müssen vom behandelnden Arzt schriftlich bestätigt werden.
Kein Versicherungsschutz besteht u.a., wenn der Reisestorno- oder Reiseabbruchgrund:
  • bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist;
  • in Zusammenhang steht mit einer bestehenden Erkrankung der versicherten Person oder einer Risikoperson (z.B. Familienangehörige), wenn diese ambulant in den letzten 6 Monaten oder stationär in den letzten 9 Monaten vor Versicherungsabschluss (bei Reisestorno) bzw. vor Reiseantritt (bei Reiseabbruch) behandelt wurde (ausgenommen Kontrolluntersuchungen).
  • Als Vertragsgrundlage gelten die Europäischen Reiseversicherungsbedingungen Hotellerie 2012 (ERV-RVB Hotellerie 2012).
  1. Stornoschutz: Stornokostenersatz bei Nichtantritt der Reise (ohne Selbstbehalt)
  2. Reiseabbruch: Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Teile des Arrangements
  3. Verspäteter Antritt des gebuchten Aufenthaltes: Ersatz der erforderlichen Nächtigungs- und Verpflegungskosten während der Anreise bis zu € 400,00
  4. Unfreiwillige Urlaubsverlängerung: Ersatz der zusätzlichen Nächtigungs- und Verpflegungskosten am Urlaubsort bis zu € 2.000,00
  5. Such- und Bergungskosten: Bei Unfall, Berg- oder Seenot (inkl. Hubschrauberbergung) bis zu € 7.500,00
Der Versicherungsschutz gilt für die versicherte Person und zusätzlich für:
  • Familienangehörige der versicherten Personen
  • pro versicherte Reise für max. drei weitere Personen
Als Familienangehörige gelten: Ehepartner (bzw. eingetragener Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte), Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel- und Pflegekinder), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß- und Pflegeeltern), Geschwister und Schwager/Schwägerin der versicherten Person. Bei eingetragenem Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebendem Lebensgefährten zusätzlich dessen Kinder, Eltern und Geschwister.

Versicherung abschließen